BGH aktuell zu Tritt- und Luftschallschutz in Mietwohnungen

 

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, welcher Maßstab anzulegen ist, um zu beurteilen, ob eine Mietwohnung in schallschutztechnischer Hinsicht einen Mangel aufweist.

 

Der Kläger war seit dem Jahr 1985 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Mannheim. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet und das im Eigentum der Beklagten steht, war während des Zweiten Weltkriegs beschädigt und im Jahr 1952 wieder aufgebaut worden. Im Jahr 2003 ließ die Beklagte in der über der Wohnung des Klägers gelegenen Dachgeschosswohnung Bauarbeiten durchführen, wodurch nunmehr zwei Wohnungen entstanden. Auf einer  Fläche von 21 m² wurde der Estrich entfernt und erneuert. Auf zwei anderen Flächen (von 96 m² und von 59 m²) wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermöglichen. Der Kläger beanstandete im Jahr 2007 neben anderen Mängeln eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den Dachgeschoss-wohnungen und zahlte in der Folge die Miete mit einem Minderungsvorbehalt von insoweit 20 %. Er ist der Ansicht, dass die Schallisolierung weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik enttspreche. 

 

Der Kläger hat die Beklagte wegen des nicht ausreichenden Schallschutze auf Rück-zahlung von 20 % der von ihm für den Zeitraum von September 2007 bis April  2009 gezahlten Bruttomiete in Anspruch genommen.

 

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.  Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg.

 

Bei  Fehlen einer vertraglichen Abrede weist eine Mietwohnung nach der Recht-sprechung des BGH in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspreche.

 

Der BGH hat mit diesem neuen Urteil seine bestehende Rechtsprechung aus den Jahren 2004 und 2009 fortgeführt und gefestigt.

Der Umstand, dass die Beklagte den Estrich abgeschliffen und verspachtelt und ihn auf 12 % der Gesamtfläche entfernt und erneuert hat, rechtfertige nach Auffassung des BGH nicht, auf die zur Zeit der Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. Diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die Gebäude-substanz her mit  einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar.

 

Der Mieter kann nach Auffassung des BGH nicht erwarten, dass die Maßnahme so aus-geführt wird, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur
Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genügt.

Tritt-  und der Luftschallschutz der Wohnung waren daher als ausreichend und damit als vertragsgemäß zu bewerten.

 

(BGH VIII ZR 287/12, Urteil vom 05.Juni 2013)

 

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