Makler-Vertragsabschluss auch über Provisionshinweis in Internetanzeige ?

 

Neues Urteil des BGH vom 3.5.2012, III ZR 62/11

Mit großer Spannung ist die jetzt die jüngste Entscheidung des BGH im Maklerrecht vom 3.5.2012 (III ZR 62/11) zu der bislang heftig umstrittenen Frage, ob ein auf einer Internetseite vorhandener Provisionshinweis bereits ein Angebot des Maklers auf Abschluss eines Maklervertrages mit dem Kauf-/ Mietinteressenten darstellt, erwartet worden.

 

In dem entschiedenen Fall hatte die Maklerin in einem bekannten Immobilienportal eine Anzeige für den Kauf eines Baugrundstücks geschaltet, die neben Grundstücksgröße und Kaufpreis einen Hinweis auf 7,14 Prozent Courtage vorsah. Der Kunde meldete sich daraufhin bei der Maklerin und erhielt anlässlich des Telefonats die Adresse des Objektes sowie die Kontaktdaten des Verkäufers. Der Interessent erwarb letztlich das im Internet offerierte Grundstück. Der Provisionsbetrag über ca. 60.000 Euro musste von der Maklerin klageweise geltend gemacht werden.

 

Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass ein Maklervertrag jedenfalls dann zustande kommen kann, wenn in einem Immobilienportal ein Provisionshinweis enthalten ist und der Interessent ausdrücklich auf diese Anzeige Bezug nimmt. Die Bezugnahme des Interessenten auf die Anzeige bestimmt – so der BGH – den Inhalt des Nachweis- oder Vermittlungsersuchens so, dass der Makler von einem Angebot des Kunden auf Abschluss eines Maklervertrages ausgehen kann, nachdem er sein Provisionsverlangen zunächst ohne Preisgabe der Vertragsgelegenheit in seinem Inserat hinreichend deutlich geäußert hat.

 

Fazit:
Der BGH stellt auch klar, dass der bloße Provisionshinweis im Internetportal lediglich eine – unverbindliche - invitatio ad offerendum – also Einladung zur Angebotsannahme ist, also ähnlich einer Zeitungsanzeige noch kein Vertragsangebot darstellt. Erforderlich ist also die ausdrückliche Bezugnahme des Kunden auf das Internetinserat. Diese Bezugnahme muss der Makler erforderlichenfalls beweisen können, es empfiehlt sich also, den Inhalt des Gesprächs in einer Aktennotiz festzuhalten bzw. in einem Schreiben an den Kunden zu bestätigen.

 

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