Als Fachanwältin für Miet-und Wohnungseigentumsrecht berät Frau Obrock Sie kompetent und umfassend im Bereich des privaten und gerwerblichen Mietrechts.
Privates Mietrecht
Zwischen Vermietern und Mietern geht es bei mietrechtlichen Auseinandersetzungen oftmals um Fragen von Wohnungsmängeln. Gerade in diesem Bereich des privaten Mietrechts ist es äußerst bedeutsam, die Einzelfallrechtsprechung zu kennen, um die Erfolgsaussichten eines außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens einschätzen zu können.
Aber auch im Bereich der energetischen Modernisierungen sollten Sie an die anwaltliche Beratung und Hilfestellung denken. Energetische Sanierungen und Modernisierungen sind häufig mit erheblichen finanziellen Investitionen für den Vermieter verbunden. Den wirtschaftlichen Vorteil der Maßnahme wird aber in erster Linie der Mieter mit den dadurch bedingten Energieeinsparungen zu spüren bekommen. Eine Kostenumlage auf den Mieter ist durch eine Modernisierungsmieterhöhung bedingt und nur unter Einhaltung hoher formaler Anforderungen möglich. Sowohl die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen als auch die folgende Mieterhöhung hängen wesentlich von der Einhaltung gesetzlicher Formalitäten ab. So ist es dem Vermieter z.B. gesetzlich auferlegt, dem Mieter eine höchst komplizierte und detaillierte Mitteilungspflicht bei Modernisierungsmaßnahmen vorzulegen. Formfehler können hier zulasten des Vermieters gehen. Das gleiche gilt für die Mieterhöhungserklärung selbst. Fachanwaltliche Betreuung bei der Durchführung energetischer Modernisierungen ist daher absolut empfehlenswert. und kann vor mancher böser Überraschung schützen.
Auch bei Mietrückständen rentiert es sich die anwaltliche Hilfe möglichst frühzeitig in Anspruch zu nehmen.
Selbstverständlich bin ich auch bei allen anderen mietrechtlichen Angelegenheiten wie z.B. der Betriebskostenabrechnung, der Abmahnung oder der Kündigung für Sie da.
Gewerbliches Mietrecht:
Für den Mieter/Vermieter einer gewerblichen Immobilie ist der langfristige Bestandsschutz seines Gewerberaummietvertrages oftmals wichtiger als der Schutz seiner Wohnung, da er mit dem Verlust des Gewerberaumes Gefahr läuft, seine wirtschaftliche Existenz zu verlieren.
Gesetzlichen Schutz des Gewerberaummieters gibt es nicht. So gelten weder Kündigungs- und Bestandsschutz (§§ 573 ff. BGB) noch die Sozialklausel (§§ 574 a bis c BGB) noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe. Ferner entfällt der spezielle Räumungsschutz für Mietraum.
Umso mehr kommt der Gestaltung des Gewerberaummietvertrages besondere Bedeutung zu, welche die Kanzlei fachkompetent auf Ihr Gewerbeobjekt und Ihre speziellen Bedürfnisse zuschneidert. |