Wann bedeutet eine Modernisierungsmaßnahme für einen Mieter eine unangemessene Härte ?
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof aktuell befasst:
BGH, Urteil v. 10.10.2012 - VIII ZR 25/12).
Sachverhalt:
Die Beklagte mietete im Jahr 1989 eine Wohnung an, die mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät ausgestattet war. Im Jahr 1991 baute sie im Einverständnis mit dem damaligen Vermieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein.
2009 erbat der Vermieter von der Mieterin vergeblich die Duldung des Anschlusses der Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung.
Das Amtsgericht Berlin Mitte hat die daraufhin erhobene Duldungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Vermieters hat das
Landgericht Berlin (LSK 2012, 160413) das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Hierzu führte der BGH aus: Die Revision der Mieterin hat Erfolg.
Der Achte Zivilsenat des BGH macht deutlich, dass sich hier der Vermieter nicht auf § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB berufen kann. Denn Grundlage sei nicht der im Zeitpunkt der Anmietung vorhandene Zustand, sondern der gegenwärtige Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen: im konkreten Fall war also der Einbau der Gasetagenheizung mit zu berücksichtigen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB soll im Interesse der Verbesserung der
allgemeinen Wohnverhältnisse verhindern, dass eine Modernisierung, mit der
lediglich ein allgemein üblicher Standard erreicht wird, im Hinblick auf
persönliche Härtefallgründe unterbleibt. Diese Zielsetzung gebietet es, einen
vom Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand zu berücksichtigen, der diesem
Standard bereits entspricht.
Anmerkung: Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob der Anschluss der
Wohnung der Beklagten an die Zentralheizung zu einer Energieeinsparung gegenüber dem vorhandenen Zustand (Gasetagenheizung) führt und ob eine Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB
vorliegt.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 10.10.2012