Keine automatisierte Verlängerung des Makleralleinauftrags !

 

Eine vom Makler vorformulierte Vertragsklausel, wonach sich ein Makleralleinauftrag automatisch um jeweils drei Monate verlängert, wenn der Kunde diesen nicht kündigt, ist unwirksam.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Februar 2019, Az. 3 U 146/18

 

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Wohnungseigentümer durch einen vorformulierten Makleralleinauftrag verpflichtet, keinen anderen Makler einzubinden. Der Makleralleinauftrag sah vor, dass sich dieser automatisch um 3 Monate verlängern würde, wenn der Maklerkunde nicht mit einer Frist von vier Wochen kündigt. In seinen AGB hatte der Makler überdies die Vertragslaufzeit des Makleralleinauftrags auf 6 Monaten befristet.  Der Maklerkunde kündigte den Vertrag nach 6 Monaten nicht und akzeptierte, dass ein anderer Makler mit einem Kaufinteressenten besichtigte, der die Wohnung später auch erwarb. Daraufhin verklagte der Makler den Verkäufer auf Schadenersatz, weil er gegen den Alleinauftrag durch Einschaltung eines zweiten Makler verstoßen habe.

Ein qualifizierter Alleinauftrag, der Eigengeschäfte des Maklerkunden ausschließt, kann nicht vorformuliert in AGB vereinbart werden. Dies ist nur möglich über einen einfachen Alleinauftrag, sofern das Verbot der Beauftragung eines weiteren Maklers hinreichend deutlich wird. Bei Vertragsschlüssen ist zu beachten, dass ein Maklerkunde nicht unangemessen lang an den einfachen Alleinauftrag gebunden werden darf - in der Regel nicht länger als sechs Monate. Teilweise wird eine automatische Verlängerung um jeweils einen weiteren Monat für zulässig erachtet. Wichtig ist, dass der Maklerkunde nicht unangemessen lange vertraglich gebunden wird. Eine automatisierte Verlängerungklausel über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus ist unwirksam.in Text! Sie können ihn mit Inhalt füllen, verschieben, kopieren oder löschen.

 

 

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