Aktuelle BGH-Entscheidung zur Bestellung des WEG-Verwalters

 

Bonitätsbeurteilung erforderlich, dann kann auch eine haftungsbeschränkte UG mit niedrigem Stammkapital zum Verwalter bestellt werden

 

Der BGH führte in seiner neuesten Entscheidung zur Verwalterbestellung aus, dass die
Wohnungseigentümer bei der Bestellung eines Verwalters grundsätzlich einen
Beurteilungsspielraum haben. Sie sind berechtigt, im Rahmen ordnungsmäßiger
Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 und 4 WEG einen geeigneten Verwalter zu bestellen;
dabei kommt es u. a. auf eine Auswahl zwischen Alternativangeboten, den
Eckpunkten des Verwaltervertrages, die Qualifikation und die Kosten des
Verwalters an.

 

Innerhalb dieses Beurteilungsspielraums ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der
Verwalter das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird. Die Bestellung
des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung daher
erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, d. h., wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter
ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen.

 

Der  Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang nun klargestellt, dass die
Rechtsform des Verwalters grundsätzlich keine Rolle spiele. So könne auch eine
haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von nur 1,-
€ durchaus zur Verwalterin bestellt werden, da allein die finanziellen Mittel,
über die sie verfügt, der Kredit, den das Unternehmen in Anspruch nehmen und
die Sicherheiten, die es stellen kann, maßgeblich seien. Denkbar sei, dass auch
eine UG (haftungsbeschränkt) mit einem sehr niedrigen Stammkapital über eine
ausreichende Bonität verfüge.

 

Allerdings dürften die Wohnungseigentümer andererseits ein Unternehmen nicht aufs
Geratewohl bestellen und sich über Zweifel an der Bonität ohne Weiteres
hinwegsetzen. Bestehe bei objektiver Betrachtung begründeter Anlass, die
Bonität des als Verwalter vorgesehenen Unternehmens gleich welcher Rechtsform
zu prüfen, halten sich die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres
Beurteilungsspielraums nur, wenn sie diese Frage klären und ihre Entscheidung
über die Bestellung auf einer Tatsachengrundlage (Unterlagen, Auskünfte andere
Erkenntnisse) treffen, die eine nachhaltig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung
erwarten lässt. Liege eine solche Tatsachengrundlage nicht vor, dürften die Eigentümer
keinen entsprechenden Beschluss fassen bzw. ist ein solcher Beschluss
anfechtbar.

 

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